AGB
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Zweirädern
Die nachstehende Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, im Einzelfall abweichende Vereinbarungen zu treffen.
I. Vertragsabschluss
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich Mittels eines Bestellscheins und Unterschrift des Käufers bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen.
II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
III. Zahlung/Zahlungsverzug
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Ausgabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung der Rechnung, sofort fällig, es sei denn die Rechnung beinhaltet einen anderen Rechnungstermin. Spätestens jedoch 8 Tage nach Aushändigung von Kaufgegenstand und Rechnung.
Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz berechnet zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Firmenkunden erhalten 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen.
IV. Lieferung und Lieferungsverzug
Die Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sie sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, Streik, Aussperrung, etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
Konstruktion -oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers / Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
V. Abnahme
Der Käufer hat das Recht, nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb der Frist von 8 Tagen den Kaufgegenstand abzunehmen.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand entstandene Schäden, dieses gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden trifft.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstandes gemäß den gesetzlichen Regeln vor.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache heraus verlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VII. Gewährleistung
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Auslieferung. Bei gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des Verkäufers auf ein Jahr begrenzt. Die dem Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes bekannten Mängel und Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht (z. B. bei Wettbewerben und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder auf Veranlassung des Käufers in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die zu dem gerügten Mangel geführt haben oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.